Sachwert 

 

 

Sachvermögen

Im Teilbereich Sachvermögen (auch „materieller Wert“ genannt) handelt es sich zunächst um das Sachvermögen einer Praxis, welches dem jetzigen Inhaber zur Verfügung steht. Allerdings ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob die zu bewertenden Einrichtungen auch für den Nachfolger von Nutzen sind. So ist z. B. eine Röntgenanlage eines Allgemeinarztes für einen Nachfolger nahezu wertlos, wenn diese aus z. B. kassenrechtlichen Gründen vom Nachfolger nicht weiter betrieben werden darf. In diesem Fall wäre die Röntgenanlage nicht mit dem Verkehrswert zu bewerten, sondern es müsste der Liquidationswert  (für separaten Verkauf auf dem Markt) ermittelt werden; unter Umständen könnte dieser sogar negativ sein, wenn die Entsorgung den zu erlösenden Verkaufspreis übersteigt.


Zum Sachvermögen einer Praxis gehören:

  • die Praxiseinrichtung (bewegliches und  eingebautes Mobiliar)
  • das komplette medizinisch-technische Gerät sowie das Instrumentarium in der Praxis
  • Praxisnotwendige bauliche Veränderungen der Praxis (Einbauten, 
  • Sonderausstattungen, Umbauten, etc.)
  • Materialvorräte
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
  • Evtl. sonstige im Sachvermögen der Praxis befindliche Gegenstände

 

Das einem Gutachten üblicherweise beigefügte Sachwertverzeichnis umfasst alle Gegenstände oder andere Sachwerte, die Gegenstand der Bewertung sind. Persönliche Gegenstände in der Praxis, die nicht zum Anlagevermögen der Praxis gehören sowie Gegenstände, welche sich im Eigentum Dritter befinden, sind nicht Gegenstand der Bewertung. Mietgegenstände oder geleaste Einrichtungen und Gegenstände gehören nicht zum Sachvermögen.
Der Eigentümer der zu bewertenden Einrichtung versichert, dass alle im Anlagevermögen der Praxis befindlichen Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und mit Zahlung des Kaufpreises dem Übernehmer die lastenfreie Übernahme der Anlagegegenstände eingeräumt wird.

Für die Bewertung des Sachvermögens spielen Kriterien wie Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK), Alter, technischer Standard und Zustand, Pflegezustand und schließlich auch die Nutzbarkeit des Gegenstandes/der Einrichtung für  evtl. Nachfolger in der Praxis eine Rolle, aber auch die Frage, ob die Praxis oder Einrichtung in gleicher Weise oder überhaupt fortgeführt werden kann.

Sachverständigenbüro im Gesundheitswesen
DR. H. J. SCHMEISSER & PARTNER
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