Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die Erstattung von Gutachten, Expertisen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Beratungen oder Weitergabe von Erfahrungswissen durch öffentlich bestellte Sachverständige bzw. gewerblich tätige oder freiberufliche andere Sachverständige.
§ 1 Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen des beauftragten sachverständigen Auftragnehmers (AN) zu seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der beauftragte Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des beauftragten Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Überprüfung, Beratung und Bewertung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Gutachtenthema bzw. Auftragsumfang und –inhalte sowie Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrags
1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten bzw. sowie einen anderen unabhängigen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich, Beratungstätigkeit kann ggf. auch an Mitarbeiter delegiert werden. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung und Ausarbeitung des Gutachtens / der Expertise der Hilfe sachverständiger Kollegen oder Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Sachverständigen oder wahlweise durch den AG. Diese sind nicht Teil der Rechtsbeziehungen zwischen AG und dem Sachverständigen. Falls die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen mit neuem schriftlichem Zusatzauftrag durch den AG erfolgte, entsteht eine neue Rechtsbeziehung zwischen AG und dem neu hinzugezogenen Sachverständigen.
5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten und in Vertretung des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist der AG darüber frühzeitig zu informieren, falls sich dadurch die Gutachtenkosten wesentlich erhöhen.
6. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
7. Der erteilte Auftrag ist innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu erfüllen, der sich um die jeweilige Bearbeitungszeit zusätzlich angefragter oder mitwirkender externer Stellen, wie z.B. Behörden, verlängern kann.
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Auftrages überlassenen Originaldokumente innerhalb einer angemessenen Frist wieder zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des AG
1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr als ordnungsgemäße Kopiervorlagen oder wenn erforderlich als Originale) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen, soweit diese dem Einflussbereich des Sachverständigen unterstehen.
3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Auftragserfüllung erlangten Kenntnis (soweit nicht offenkundig) nur befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder die Herkunft für Dritte nicht nachvollziehbar unmittelbar ist (d.h. die Daten also ohne Orts- und Personenbezug verwendet werden).
§ 6 Urheberrechtsschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der AG die im Rahmen des Auftrages gefertigte schriftliche Ausfertigung des Sachverständigen mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens oder der schriftlichen Ausfertigung an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet und ermächtigt den Sachverständigen zur Erhöhung der Honorars. Vorstehendes gilt auch bei Weiterleitung an neu Verfahrensbeteiligte oder nicht Verfahrensberechtigte.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens/ der schriftlichen Ausfertigung bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen und ermächtigt den Sachverständigen zur Erhöhung der Honorars. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 7 Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung und eventuell anfallender Zusatzvergütungen oder Aufwendungen richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung, die im Zuge eines Angebotes bzw. einer Auftragsannahme oder der Auftragsbestätigung getroffen wird.
3. Dem Honorar des Sachverständigen und den Kosten externer Hilfskräfte und Sachverständiger anderer Disziplinen und den Nebenkosten (allg. Bürokosten, pauschalierte Nebenkosten oder Nebenkosten und Auslagen mit Einzelnachweis) ist die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe zuzurechnen.
§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug
1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens oder der schriftlichen Ausfertigung beim AG fällig. Die postalische Übersendung unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. Der Sachverständige kann entsprechend dem erbrachten Leistungsfortschritt Vorauszahlungen bis zur vollen Höhe des zu erwartenden bzw. vereinbarten Honorars verlangen. Vorauszahlungen werden auf die Endabrechnung angerechnet.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Erfüllung der vereinbarten Leistung (vgl. § 3 Abs.7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs.2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt die Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Abliefertermins kann der AG nur im Falle des schuldhaften Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung der zugesagten Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Erfüllungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Hindernisse dem Sachverständigen die Erfüllung der vereinbarten Leistung völlig unmöglich, ist wird er von seinen Vertragspflichten freigestellt. Auch in diesem Falle steht dem AG ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
§ 10 Kündigung
1. AG und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind z.B. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.
a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG
b. Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1)
c. wenn der AG in Schuldnerverzug gerät
d. wenn der AG in Vermögensverfall gerät
e. wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige nach § 10 3. e. zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
6. In allen anderen Fällen der Kündigung (durch AG oder AN) behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen bzw. Nebenkosten. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 25% des vereinbarten Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der AG nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Haftung
1. Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch eine mangelhafte schriftliche Leistungserbringung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche, auch für solche bei mündlicher Leistungserbringung ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei der Nachbesserung entstehen. Die Haftung ist in der Höhe auf 250.000 EURO begrenzt.
2. Ebenfalls von jeglicher Haftung ausgeschlossen sind Schäden, welche ggf. dadurch enstehen, dass Dritte auf der Basis schriftlicher Leistungserbringung des AN an den AG Entscheidungen treffen, die möglicherweise Vermögensschäden für diese Dritten hervorrufen.
3. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzugs sind in § 9 abschließend geregelt.
4. Falls die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen mit neuem schriftlichem Zusatzauftrag durch den AG erfolgte, entsteht eine neue Rechtsbeziehung zwischen AG und dem neu hinzugezogenen Sachverständigen mit entsprechender neuer Haftungsverpflichtung.
5. Die Haftung von Personen / Gutachtern, welche nur in Teilbereichen und ohne zusätzliche vertragliche Regelung mit dem AG im Gutachten oder einer gutachterlichen Stellungnahme mitgewirkt haben, ist in vollem Umfang ausgeschlossen; diese Mitwirkenden sind ausschließlich im Auftrag des AN / Sachverständigen tätig geworden.
6. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens / der Erfüllung der vereinbarten Leistung beim AG.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Bad Wildungen, den 20.09.2010
Dr. med. Hans Jörg Schmeisser MBA
Arzt und Betriebswirt
Öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger
für Bewertung von Arztpraxen u. ähnlichen Einrichtungen im Gesundheitswesen,
Wellness-Konzepten u. Wellness-Einrichtungen sowie Fitnessanlagen
Eichenscheidtstrasse 7, 34537 Bad Wildungen